10.11.2025 - 00:01 | Son Güncellenme:

BOĞAZLIYAN 1. ASLİYE HUKUK MAHKEMESİ

 

B E K A N N T M A C H U N G
REPUBLIK TÜRKEI
VOM 1. ZIVILGERICHT BOĞAZLIYAN / GERICHTSVORSITZ

(Eigenschaft als Familiengericht)

AKTENZEICHEN: 2024/28

BEKLAGTE: SABINE BARBARA KRAMPULZ

Tochter von Lohann Georg und Maria Johanna Krampulz, geboren am 09.08.1983, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland.

Da Ihre Adresse im Scheidungsverfahren, das der Kläger Hasan Aydın gegen Sie eingereicht hat, nicht ermittelt werden konnte, wurde beschlossen, Ihnen die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu übermitteln.

In der Klageschrift führte der Klägervertreter im Wesentlichen aus, dass die Parteien im Jahr 2002 in Österreich geheiratet hätten, um sich dort niederzulassen und zu leben; dass die Beklagte nach der Eheschließung nach Österreich zurückgekehrt sei, um den Kläger dorthin zu holen, jedoch anschließend den Kontakt zu ihrem Mandanten abgebrochen habe; dass der Kläger die Beklagte nicht erreichen konnte und die Parteien seit etwa 22 Jahren getrennt leben, wobei beide kein Interesse mehr am Fortbestand der Ehe hätten. Daher beantragte und erhob der Kläger die Scheidung der Parteien.

Gemäß Artikel 122 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift eine Klageerwiderung einreichen.

Nach Artikel 128 HMK gilt, dass, wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Antwort einreichen, Sie alle in der Klageschrift des Klägers vorgebrachten Tatsachen als bestritten gelten.

Es wird Ihnen hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, dass Sie die im Vorbereitungsprotokoll festgelegten Bestimmungen zu beachten haben.

 

#ilangovtr Basın no ILN02330341